Schenkungen und Erbschaften: Die oft übersehene Anzeigepflicht

Warum aus einem vermeintlichen Formfehler ein steuerstrafrechtliches Problem werden kann

Wer Vermögen überträgt oder erbt, denkt zuerst an Freibeträge, Bewertungen und Steuersätze. Die formale Pflicht, den Vorgang überhaupt anzuzeigen, gerät dabei regelmäßig aus dem Blick – mit Folgen, die weit über eine verspätete Steuerzahlung hinausgehen können.

Andreas Eckstorff, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht mit Schwerpunkt im Wirtschafts- und Steuerstrafrecht, kennt diese Fälle aus der Praxis: Vermögensübertragungen, die sorgfältig geplant waren und Jahre später dennoch zu einem Ermittlungsverfahren führten. Im Gespräch erläuterte er, worauf es bei der Anzeigepflicht ankommt. Die wichtigsten Punkte sind hier zusammengefasst.

Der häufigste Irrtum

Weit verbreitet ist die Annahme, eine Meldung an das Finanzamt sei nur dann erforderlich, wenn tatsächlich Erbschaft- oder Schenkungsteuer anfällt. Das ist ein gefährlicher Irrtum – und zugleich der Ausgangspunkt der meisten Fälle, die später problematisch werden.

Die Anzeigepflicht knüpft nicht daran an, ob Steuer entsteht, sondern an den Erwerb selbst. Ob am Ende ein Freibetrag greift, entscheidet das Finanzamt – nicht der Steuerpflichtige.

Wer was innerhalb welcher Frist anzeigen muss

Grundsätzlich gilt: Ein Erwerb durch Erbschaft oder Schenkung ist innerhalb von drei Monaten nach Kenntnis dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Maßgeblich ist der Zeitpunkt, zu dem der Erwerber von seinem Erwerb erfährt – nicht der Zeitpunkt der Auszahlung oder Umschreibung.

Bei einer Schenkung sind grundsätzlich beide Seiten zur Anzeige verpflichtet: der Schenkende ebenso wie der Beschenkte. Es genügt allerdings, wenn die Anzeige erfolgt; sie muss nicht doppelt eingereicht werden.

Ein Formular ist nicht vorgeschrieben. Ein formloses Schreiben reicht aus, sollte aber die wesentlichen Angaben enthalten: Namen und Anschriften der Beteiligten, das Verwandtschaftsverhältnis, Gegenstand und Wert der Zuwendung, den Zeitpunkt sowie – besonders wichtig – frühere Zuwendungen derselben Person.

Wann die Anzeige ausnahmsweise entbehrlich ist

Ausnahmen bestehen insbesondere bei gerichtlich oder notariell beurkundeten Schenkungen, denn in diesen Fällen zeigt der Notar den Vorgang bereits an.

Bei Erwerben von Todes wegen kann die Anzeigepflicht entfallen, wenn der Erwerb auf einer von einem deutschen Gericht, Notar oder Konsul eröffneten Verfügung von Todes wegen beruht und sich das Verhältnis zum Erblasser daraus zweifelsfrei ergibt. Diese Erleichterung gilt jedoch nicht uneingeschränkt: Gehören etwa Grundbesitz, Betriebsvermögen, Anteile an nicht börsennotierten Kapitalgesellschaften oder Auslandsvermögen zum Erwerb, bleibt es bei der Anzeigepflicht.

Unabhängig davon melden auch Banken, Versicherungen und Vermögensverwalter bestimmte Vermögenswerte an das Finanzamt. Darauf sollte sich niemand verlassen: Diese Meldungen ersetzen die eigene Anzeige nicht und erfassen längst nicht alles – wohl aber führen sie dazu, dass Abweichungen auffallen.

Der Freibetrag gilt nicht für jede Schenkung neu

Besonders häufig entstehen Fehler, weil mehrere Schenkungen getrennt betrachtet werden. Tatsächlich werden alle Zuwendungen derselben Person innerhalb eines Zeitraums von zehn Jahren zusammengerechnet. Der persönliche Freibetrag steht in diesen zehn Jahren also nur einmal zur Verfügung – und lebt erst danach wieder auf.

Ein fiktives Beispiel:

Eine Unternehmerin überweist ihrer Tochter im Jahr 2019 300.000 Euro und im Jahr 2023 weitere 200.000 Euro. Anders als bei einem Depotübertrag meldet die Bank solche Überweisungen nicht an das Finanzamt. Beide Schenkungen werden nicht angezeigt, weil sie irrtümlich davon ausgeht, dass der Freibetrag von 400.000 Euro für jede einzelne Zuwendung gilt.

Im Jahr 2026 überträgt sie zusätzlich Firmenanteile. Diese Schenkung wird durch den Notar ordnungsgemäß angezeigt – die früheren Zuwendungen bleiben jedoch unerwähnt. Tatsächlich war der Freibetrag bereits 2023 um 100.000 Euro überschritten.

Aus einem vermeintlichen Formfehler kann so eine steuerstrafrechtlich relevante Steuerverkürzung werden. Erschwerend kommt hinzu, dass die notarielle Anzeige der dritten Schenkung das Finanzamt geradezu einlädt, die Vorschenkungen zu prüfen. Fordert das Finanzamt daraufhin eine Schenkungssteuererklärung an und werden die Vorschenkungen auch dort verschwiegen, liegt nicht mehr nur ein Unterlassen vor, sondern eine aktive Steuerhinterziehung durch unrichtige Angaben.

Weitere typische Fallstricke

Gemeinschaftskonten von Ehegatten. Zahlt ein Ehepartner größere Beträge auf ein Oder-Konto ein, kann darin – abhängig von den tatsächlichen Vereinbarungen und der Verfügungsbefugnis – eine Schenkung an den anderen Ehepartner liegen. Betroffen sind typischerweise Einmalbeträge aus einem Unternehmens- oder Immobilienverkauf, einer Abfindung oder einer Erbschaft.

Kettenschenkungen. Die Weitergabe von Vermögen über ein Familienmitglied, etwa vom Schwiegervater über die Tochter an den Schwiegersohn, kann steuerlich zulässig sein. Voraussetzung ist jedoch insbesondere, dass die zwischengeschaltete Person tatsächlich frei über das Vermögen verfügen darf und nicht von vornherein zur Weitergabe verpflichtet ist. Wird die Weitergabe bereits im ersten Vertrag festgeschrieben, kippt die Gestaltung.

Vorweggenommene Erbfolge. Wer Vermögen bereits zu Lebzeiten überträgt, sollte nicht nur Freibeträge und Bewertungen berücksichtigen, sondern auch frühere Schenkungen, Nießbrauchsrechte, Rückforderungsmöglichkeiten und die erforderlichen Anzeigen.

Welche Folgen drohen

Eine vorsätzliche Verletzung der Anzeigepflicht kann eine Steuerhinterziehung durch Unterlassen darstellen, wenn dadurch Steuern nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig festgesetzt werden. Wer leichtfertig handelt, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße geahndet werden kann.

Praktisch bedeutsam ist zudem die zeitliche Dimension: Wo eine Anzeige unterblieben ist, beginnt die Festsetzungsfrist später – bei Schenkungen gegebenenfalls erst nach dem Tod des Schenkers –, und im Fall einer Hinterziehung beträgt sie zehn Jahre. Vorgänge, die längst als abgeschlossen galten, können deshalb noch nach vielen Jahren aufgegriffen werden.

Wird festgestellt, dass eine Anzeige unterblieben ist, empfiehlt sich rasches Handeln. Eine Korrektur ist unter bestimmten Voraussetzungen möglich und strafbefreiend – allerdings nur, solange die Tat noch nicht entdeckt ist und alle formalen Anforderungen eingehalten werden. Zudem gelten besondere Bedingungen, wenn der Hinterziehungsbetrag 25.000 Euro je Tat nicht übersteigt. Dieser Schritt gehört zwingend in die Hand eines spezialisierten Rechtsanwalts.

Warum das Thema gerade jetzt besonders aktuell ist

Das Bundesverfassungsgericht verhandelt am 12. und 13. Oktober 2026 in zwei Verfahren zur Erbschaft- und Schenkungsteuer. Am 12. Oktober geht es um die Gesetzgebungskompetenz des Bundes sowie um die Bewertung von Grundbesitz, die persönlichen Freibeträge und die Steuersätze; am 13. Oktober steht die Verschonung von Betriebsvermögen im Mittelpunkt – und damit das Herzstück der steuerlichen Unternehmensnachfolge.

Wichtig ist die Einordnung: Es handelt sich zunächst um mündliche Verhandlungen. Das geltende Recht bleibt unverändert anwendbar, und mit einer Entscheidung wird frühestens 2027 gerechnet. Eine automatische Verschärfung oder Abschaffung steht also nicht bevor.

Dennoch überprüfen viele Familien derzeit ihre Nachfolgeplanung oder ziehen geplante Übertragungen vor. Genau darin liegt ein Risiko: Unter Zeitdruck steigt die Gefahr, frühere Schenkungen, Meldepflichten oder steuerliche Folgen zu übersehen. Eine rein steuerlich motivierte Eilübertragung kann zudem zivilrechtliche und familiäre Nachteile mit sich bringen, die schwerer wiegen als der erhoffte Steuervorteil.

Übertragungen gehören ins Gesamtbild

Der eigentliche Fehler entsteht selten bei der einzelnen Übertragung, sondern dadurch, dass sie isoliert betrachtet wird. Eine Vermögensübertragung sollte deshalb immer im Zusammenhang mit dem gesamten Vermögen und der bisherigen Übertragungshistorie geplant werden. Drei Fragen stehen dabei am Anfang:

  • Welche Zuwendungen hat es in den vergangenen zehn Jahren bereits gegeben – auch kleinere, auch an andere Familienmitglieder?
  • Was bleibt nach der geplanten Übertragung für die eigene Versorgung übrig, und reicht die verbleibende Liquidität dauerhaft aus?
  • Passt der Zeitpunkt zur Lebenssituation aller Beteiligten – oder nur zum Kalender des Bundesverfassungsgerichts?

Hier liegt die Aufgabe der Vermögensverwaltung: die Übertragungshistorie sichtbar zu machen, geplante Schenkungen in die Gesamtvermögensstruktur einzuordnen und die Abstimmung mit Steuerberater und Notar zu koordinieren. Die rechtliche und steuerliche Beratung selbst bleibt Sache der jeweiligen Fachleute.

Für eine spezialisierte rechtliche Beratung zu steuerstrafrechtlichen Fragen:

Andreas Eckstorff, LL.M.
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht
Kurfürstendamm 66, 10707 Berlin
Telefon: +49 (0)30 346 46 80 90
E-Mail: ae@kanzlei-eckstorff.de
www.kanzlei-eckstorff.de

Lesen Sie weiter

Lohnen sich offene Immobilienfonds wieder – oder sollten Anleger besser einen Bogen darum machen?